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Familiengericht

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes, welches für die Entscheidung Familiensachen betreffend zuständig ist. Die genauen Aufgabenbereiche sowie detailliertere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Aufgaben und Zuständigkeit des Familiengerichtes

Das Familiengericht ist unter anderem zuständig für folgende Bereiche:

  • Ehe- und Kindschaftssachen (Scheidungsverfahren, Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung der Ehe,
    Regelung der elterlichen Sorge, Vormundschaft, Umgangs- und Sorgerecht)
  • Unterhaltssachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt)
  • Versorgungsausgleich
  • Abstammungssachen (Feststellung der Vaterschaft, Anfechtung derselben)
  • Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrates
  • Unterbringung von Minderjährigen
  • Adoptionssachen
  • Güterrechtssachen
  • Gewaltschutzsachen (auch häusliche Gewalt)
  • Sonstige Familiensachen (gemeinsame Konten etc.)

Welches Familiengericht zuständig ist

Damit die Entscheidungswege kurz gehalten werden, ist grundsätzlich jenes Familiengericht für Sie zuständig, welches Ihnen örtlich am nächsten ist. Dies bedeutet, jenes Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk Sie und Ihre Kinder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz und Daseinsmittelpunkt) haben.

Wollen Sie beispielsweise eine Scheidung beantragen und die Kinder leben bei Ihrem Ehepartner, müssen Sie die Scheidung dort beantragen, wo der gewöhnliche Aufenthaltsort Ihres Ehepartners und der Kinder ist. Wenn Sie keine gemeinsamen Kinder haben, oder diese bereits volljährig sind, richtet sich die Zuständigkeit des Familiengerichtes für die Scheidung nach dem letzten gemeinsamen Wohnort, sofern entweder Sie oder Ihre Ehepartner noch an diesem Ort wohnhaft sind. Haben Sie und Ihr Ehepartner bereits den letzten gemeinsamen Wohnort verlassen und leben an zwei verschiedenen Orten, ist das Familiengericht des Antragsgegner zuständig.

Nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist das Familiengericht seit 1976 eine für Entscheidungen in Familiensachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts.

Familiengerichte in Deutschland

Wann sich das Familiengericht einschaltet

Ein familiengerichtliches Verfahren wird entweder durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet (Beispiel Scheidungsverfahren), oder von Amts wegen, beispielsweise nach einer Benachrichtigung durch das Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung. Ist eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gegeben, schaltet sich über das Jugendamt das Familiengericht ein, unter der Voraussetzung, dass eine Abwendung der Gefährdung des Kindes nicht anders möglich ist. Es ist die Entscheidung des Familiengerichtes, ob ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht zum Wohl des Kindes notwendig ist.

Wie lange es zum Termin beim Familiengericht dauert

Generell wird der jeweilige Antrag per Post an das zuständige Amtsgericht geschickt. Das Amtsgericht eröffnet das Verfahren, vergibt ein Aktenzeichen und informiert alle Beteiligten. In der Regel wird um eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen gebeten.

Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, um eine Fristverlängerung zu bitten. Verfahren in Kindschaftssachen unterliegen dem Beschleunigungsgebot. Dies bedeutet, dass spätestens einen Monat nach dem Verfahrensbeginn auch der Anhörungstermin stattfinden muss. Bei anderen Familiensachen kann es, je nach Umfang des Sachverhalts, bis zum Termin mehrere Wochen oder auch Monate dauern.