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Startseite » Familiengerichte im Saarland

Familiengerichte im Saarland

Hier finden Sie alle Kontaktinformationen wie Telefonnummern und Adressen der Familiengerichte im Saarland.

Familiengericht Homburg

Zweibrücker Straße 24
66424 Homburg
Telefon: 06841 / 922-80
Fax: 06841 / 922-8210
E-Mail: poststelle@aghom.justiz.saarland.de

Familiengericht Lebach

Saarbrücker Str. 10
66822 Lebach
Telefon: 06881 / 927-0
Fax: 06881 / 927-140
E-Mail: poststelle@agleb.justiz.saarland.de

Familiengericht Merzig

Wilhelmstraße 2
66663 Merzig
Telefon: 06861 / 703-200
Fax: 06861 / 703-229
E-Mail: poststelle@agmzg.justiz.saarland.de

Familiengericht Neunkirchen

Knappschaftsstraße 16
66538 Neunkirchen
Telefon: 06821 / 106-01
Fax: 06821 / 106-100
E-Mail: poststelle@agnk.justiz.saarland.de

Familiengericht Ottweiler

Reiherswaldweg 2
66564 Ottweiler
Telefon: 06824 / 309-0
Fax: 06824 / 309-49
E-Mail: poststelle@agotw.justiz.saarland.de

OLG Saarbrücken

Franz-Josef-Röder-Str. 15
66119 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501-05
Fax: 0681 / 501-5256
E-Mail: poststelle@solg.justiz.saarland.de

Familiengericht St. Wendel

Schorlemerstraße 33
66606 St. Wendel
Telefon: 06851 / 908-0
Fax: 06851 / 908-210
E-Mail: poststell@agwnd.justiz.saarland.de

Familiengericht St. Ingbert

Ensheimer Str. 2
66386 St. Ingbert
Telefon: 06894 / 984-03
Fax: 06894 / 984-202
E-Mail: poststelle@agigb.justiz.saarland.de

Familiengericht Saarbrücken, Nebenstelle Heidenkopferdell

Bertha-von-Suttner-Str. 2
66123 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501-05
Fax: 0681 / 501-3700
E-Mail: poststellehkd@agsb.justiz.saarland.de

Familiengericht Saarlouis

Prälat-Subtil-Ring 10
66740 Saarlouis
Telefon: 06831 / 445-0
Fax: 06831 / 445-210
E-Mail: poststelle@agsls.justiz.saarland.de

Familiengericht Völklingen

Karl-Janssen-Str. 35
66333 Völklingen
Telefon: 06898 / 203-5
Fax: 06898 / 203-319
E-Mail: poststelle@agvk.justiz.saarland.de

Familiengericht – Aufgaben und Zuständigkeit

Um die Entscheidungswege kurz zu halten, ist grundsätzlich das Ihnen nächstgelegene Familiengericht zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk Sie und Ihre Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohn- und Lebensmittelpunkt) haben.

Nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist das Familiengericht seit 1976 eine für Entscheidungen in Familiensachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts.

Das Familiengericht ist unter anderem zuständig für folgende Aufgaben:

  • Ehe- und Kindschaftssachen (Scheidungsverfahren, Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung der Ehe,
    Regelung der elterlichen Sorge, Vormundschaft, Umgangs- und Sorgerecht)
  • Unterhaltssachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt)
  • Versorgungsausgleich
  • Abstammungssachen (Feststellung der Vaterschaft, Anfechtung derselben)
  • Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrates
  • Unterbringung von Minderjährigen
  • Adoptionssachen
  • Güterrechtssachen
  • Gewaltschutzsachen (auch häusliche Gewalt)
  • Sonstige Familiensachen (gemeinsame Konten etc.)

Wie lange dauert ein Termin beim Familiengericht?

In der Regel wird der jeweilige Antrag postalisch an das zuständige Amtsgericht gesandt. Das Amtsgericht eröffnet das Verfahren, vergibt ein Aktenzeichen und benachrichtigt alle Beteiligten. In der Regel ist eine Erklärung innerhalb von 14 Tagen erforderlich.

Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Verfahren, die Minderjährige betreffen, unterliegen der Beschleunigungspflicht. Das bedeutet, dass auch die Anhörung spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden muss. Bei anderen Familienangelegenheiten kann es je nach Umfang der Angelegenheit mehrere Wochen oder sogar Monate dauern, bis ein Termin erreicht wird.

Wann schaltet sich das Familiengericht ein?

Ein familiengerichtliches Verfahren wird entweder durch einen Antrag an das Gericht (Beispiel Scheidungsverfahren) oder von Amts wegen, etwa nach Benachrichtigung durch das Jugendamt bei Gefährdung des Kindeswohls, eingeleitet. Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht über das Jugendamt ein, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung des Kindes abzuwenden. Ob ein Eingriff in die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes erforderlich ist, entscheidet das Familiengericht.

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