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Familiengerichte in Bremen

Hier finden Sie alle Kontaktinformationen wie Telefonnummern und Adressen der Familiengerichte in Bremen.

Familiengericht Bremen

Ostertorstraße 25-31
28195 Bremen
Telefon: 0421 / 361-15957
Fax: 0421 / 496-4851
E-Mail: agbremenverwaltung@amtsgericht.bremen.de

Familiengericht Bremen-Blumenthal

Landrat-Christians-Straße 65a/67/69
28779 Bremen
Telefon: 0421 / 361-7714
Fax: 0421 / 361-7302
E-Mail: office@amtsgericht-blumenthal.bremen.de

Hanseatisches OLG in Bremen

Am Wall 198
28195 Bremen
Telefon: 0421 / 361-4332
Fax: 0421 / 361-4451
E-Mail: office@oberlandesgericht.bremen.de

Familiengericht – Aufgaben und Zuständigkeit

Um die Entscheidungswege kurz zu halten, ist grundsätzlich das Ihnen nächstgelegene Familiengericht zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk Sie und Ihre Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohn- und Lebensmittelpunkt) haben.

Nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist das Familiengericht seit 1976 eine für Entscheidungen in Familiensachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts.

Das Familiengericht ist unter anderem zuständig für folgende Aufgaben:

  • Ehe- und Kindschaftssachen (Scheidungsverfahren, Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung der Ehe,
    Regelung der elterlichen Sorge, Vormundschaft, Umgangs- und Sorgerecht)
  • Unterhaltssachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt)
  • Versorgungsausgleich
  • Abstammungssachen (Feststellung der Vaterschaft, Anfechtung derselben)
  • Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrates
  • Unterbringung von Minderjährigen
  • Adoptionssachen
  • Güterrechtssachen
  • Gewaltschutzsachen (auch häusliche Gewalt)
  • Sonstige Familiensachen (gemeinsame Konten etc.)

Wie lange dauert ein Termin beim Familiengericht?

In der Regel wird der jeweilige Antrag postalisch an das zuständige Amtsgericht gesandt. Das Amtsgericht eröffnet das Verfahren, vergibt ein Aktenzeichen und benachrichtigt alle Beteiligten. In der Regel ist eine Erklärung innerhalb von 14 Tagen erforderlich.

Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Verfahren, die Minderjährige betreffen, unterliegen der Beschleunigungspflicht. Das bedeutet, dass auch die Anhörung spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden muss. Bei anderen Familienangelegenheiten kann es je nach Umfang der Angelegenheit mehrere Wochen oder sogar Monate dauern, bis ein Termin erreicht wird.

Wann schaltet sich das Familiengericht ein?

Ein familiengerichtliches Verfahren wird entweder durch einen Antrag an das Gericht (Beispiel Scheidungsverfahren) oder von Amts wegen, etwa nach Benachrichtigung durch das Jugendamt bei Gefährdung des Kindeswohls, eingeleitet. Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht über das Jugendamt ein, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung des Kindes abzuwenden. Ob ein Eingriff in die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes erforderlich ist, entscheidet das Familiengericht.

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