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Jugendamt Rheinisch-Bergischer Kreis

Hier finden Sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen für das Jugendamt Rheinisch-Bergischer Kreis – Nordrhein-Westfalen

Jugendamt Rheinisch-Bergischer Kreis – Adresse und Kontaktdaten

  • Adresse: Jugendamt Rheinisch-Bergischer Kreis, Refrather Weg 30, 51469 Bergisch Gladbach
  • Telefon: 02202 / 13-6784
  • Fax: 02202 / 13-106779
  • E-Mail: jugend-soziales@rbk-online.de
  • Webseite: https://www.rbk-direkt.de/
  • Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag bis Donnerstag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung

Elterngeld

Telefon: 02202 / 13-6270
Fax: 02202 / 13-106270

Tagesbetreuung für Kinder (Burscheid, Kürten, Odenthal)

Frau Sidon
Telefon: 02202 / 13-6772
Fax: 02202 / 10-6779
Frau Frößler
Telefon: 02202 / 13-6790
Fax: 02202 / 13-6792

Kinder- und Jugendschutz

Refrather Weg 28
51469 Bergisch Gladbach
Frau Lahme
Telefon: 02202 / 13-6781
Fax: 02202 / 13-106779

Jugendhilfebüro Burscheid, Pflegekinder, BAV, UVG, WJH, Elternbeiträge

Höhestr. 7 bis 9
51399 Burscheid
Telefon: 02174 / 67-0381

Jugendhilfebüro Kürten, Pflegekinder, BAV, UVG, WJH, Elternbeiträge

Karlheinz-Stockhausen-Platz 8
51515 Kürten
Telefon: 02268 / 80-170

Jugendhilfebüro Odenthal, Pflegekinder, BAV, UVG, WJH, Elternbeiträge

Bergisch Gladbacher Str. 2
51519 Odenthal
Telefon: 02202 / 71-0144

Adoptionsvermittlung, -beratung

Telefon: 02202 / 14-2821
Telefon: 02202 / 14-2812
Fax: 02202 / 14-2832
E-Mail: adoption@stadt-gl.de

Beistandschaften

Buchstaben A-F
Telefon: 02202 / 14-2851
Buchstaben G – K, O und P
Telefon: 02202 / 14-2854
Buchstaben Q – Z, außer Sch
Telefon: 02202 / 14-2513
Buchstaben L – N, Sch
Telefon: 02202 / 14-2450

Elternbeiträge

Telefon: 02202 / 14-2877
Telefon: 02202 / 14-2806
Telefon: 02202 / 14-2876
Telefon: 02202 / 14-2883
Telefon: 02202 / 14-2516
Telefon: 02202 / 14-2805
Telefon: 02202 / 14-2845
Fax: 02202 / 14-2325

Familienhilfe

Telefon: 02202 / 14-2814
Fax: 02202 / 14-2325
E-Mail: erstberatungsstelle@stadt-gl.de

Kindertageseinrichtungen

Telefon: 02202 / 14-2802
Telefon: 02202 / 14-2807
Fax: 02202 / 14-2325

Pflegekinder

Telefon: 02202 / 14-2813
Telefon: 02202 / 14-2834
Fax: 02202 / 14-2832

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss A – C, V – Z
Telefon: 02202 / 14-2829
Unterhaltsvorschuss D – J
Telefon: 02202 / 14-2738
Unterhaltsvorschuss K – R
Telefon: 02202 / 14-2878
Unterhaltsvorschuss S-U
Telefon: 02202 / 14-2828
Sachgebietsleitung Altfälle Unterhaltsvorschuss A – Z
Telefon: 02202 / 14-2835

Jugendamt Rheinisch-Bergischer Kreis – Aufgaben und Pflichten

Zu den verschiedenen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag an die Behörden. Dazu gehören:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Die Einrichtung von Jugendämtern ist nach § 1 SGB VIII Sozialgesetzbuch vollständig geregelt. Es befasst sich mit den Rechten der Kinder auf Bildung, der elterlichen Verantwortung und dem Wohlergehen junger Menschen.

Termin beim Jugendamt Rheinisch-Bergischer Kreis

Je nachdem, wo Sie wohnen, können Sie die Jugendämter auf unterschiedliche Weise kontaktieren. Sie können anrufen, persönlich vorbeikommen, eine E-Mail senden oder die Website online besuchen. In einigen Städten können Sie verschiedene Formulare online herunterladen, wichtige Fragen vorab klären oder sich vorab über die zuständige Stelle informieren. In einigen Kommunen ist es für verschiedene Anliegen auch möglich, online einen Termin zu vereinbaren.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfe und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, Unterhalt zu zahlen? Fühlen Sie sich als Alleinerziehende manchmal völlig überfordert und haben Angst, sich nicht beherrschen zu können? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie Ihr örtliches Jugendamt um Hilfe. Die Angst, dass einem die Kinder weggenommen werden, ist fast immer unbegründet. Denn dies ist die allerletzte Möglichkeit, die Jugendämter zum Schutz Minderjähriger wählen werden.

Wenn Sie Zeuge eines extremen Angriffs auf ein Kind werden, ist die Polizei natürlich die erste Anlaufstelle und muss so schnell wie möglich informiert werden. In anderen Fällen kann es klüger sein, die Eltern oder den Vormund nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Hilfreich kann eine Meldung an das Jugendamt sein, das sich auf Wunsch auch anonym um Ihr Anliegen kümmert.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

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