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Jugendamt Ostallgäu

Hier finden Sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen für das Jugendamt Ostallgäu – Bayern

Jugendamt Ostallgäu – Adresse und Kontaktdaten

  • Adresse: Jugendamt Ostallgäu, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf
  • Telefon: 08342 / 911-0
  • Fax: 08342 / 911-501
  • E-Mail: Kontaktformular
  • Webseite: https://www.buerger-ostallgaeu.de/
  • Öffnungszeiten: Mo., Mi., Fr. 7.30 – 12.30, Di. 7.30 – 16.00, Do. 7.30 – 17.30

Adoptionsvermittlungsstelle

Herr Berschwinger
Telefon: 08342 / 911-250

Allgemeiner Sozialdienst, Hilfen in Belastungs-, Krisensituationen, Erziehungshilfen

Zuständig für: Baisweil, Buchloe, Eggenthal, Friesenried, Irsee, Jengen, Lamerdingen, Obergünzburg, Oberostendorf, Pforzen, Rieden, Ronsberg, Untrasried, Waal
Buchstaben: A-H
Herr Augenstein
Telefon: 08342 / 911-230
Buchstaben: I-R
Frau Lommertzheim-Straub
Telefon: 08342 / 911-420
Buchstaben: S-Z
Frau Prestele
Telefon: 08342 / 911-269
Zuständig für: Aitrang, Bidingen, Biessenhofen, Germaringen, Günzach, Kaltental, Kraftisried, Lechbruck, Marktoberdorf, Mauerstetten, Osterzell, Rettenbach a. A., Ruderatshofen, Stötten a. A., Stöttwang, Unterthingau, Westendorf
Buchstaben: A-E
Frau Freudling
Telefon: 08342 / 911-422
Buchstaben: F-K
Frau Pohle
Telefon: 08342 / 911-537
Buchstaben: G-L
Frau Czech
Telefon: 08342 / 911-237
Buchstaben: L-R
Frau Senftl
Telefon: 08342 / 911-536
Buchstaben: S-Z
Frau Herb
Telefon: 08342 / 911-291
Zuständig für: Eisenberg, Füssen, Görisried, Halblech, Hopferau, Lengenwang, Nesselwang, Pfronten, Rieden a. F., Roßhaupten, Rückholz, Schwangau, Seeg, Wald
Buchstaben: A-K
Frau Schorer
Telefon: 08342 / 911-229
Buchstaben: L-O
Frau Fichtl
Telefon: 08342 / 911-419
Buchstaben: P-Z
Herr Berschwinger
Telefon: 08342 / 911-250

Beratung bei Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Erziehungsberatung
Außenstelle Buchloe

Bahnhofstraße 24
86807 Buchloe
Telefon: 08341 / 902-40
Fax: 08341 / 902-424

Außenstelle Kaufbeuren

Baumgarten 18
87600 Kaufbeuren
Telefon: 08341 / 902-40
Fax: 08341/ 902-424

Außenstelle Marktoberdorf

Meichelbeckstraße 7
87616 Marktoberdorf
Telefon: 0831 / 236-36
Telefon: 08342 / 981-34
Fax: 08342 / 981-36

Außenstelle Füssen

Feistlestraße 8
87629 Füssen
Telefon: 08362 / 384-24
Fax: 08362 / 505-433

Beurkundungen, Beistandschaft

Herr Hämmerle
Telefon: 08342 / 911-232

Familienbildung

Frau Costian
Telefon: 08342 / 911-510

Jugendgerichtshilfe

Herr Ronnsiek
Telefon: 08342 / 911-239
Zuständig für: A-k
Herr Hartl
Telefon: 08342 / 911-262
Zuständig für: L-R
Frau Maar
Telefon: 08342 / 911-458
Zuständig für: R-Z
Herr Völker
Telefon: 08342 / 911-228

Jugendhilfeplanung

Frau Dodell
Telefon: 08342 / 911-205
Frau Mayr
Telefon: 08342 / 911-509

Koordinierende Kinderschutzstelle

Frau Kranz
Telefon: 08342 / 911-911
Frau Rottach
Telefon: 08342 / 911-911

Kommunale Jugendarbeit, Kreisjugendring

Herr Nieberle
Telefon: 08342 / 919-841
Fax: 08342 / 919-844

Kindertagesbetreuung

Frau Brems
Telefon: 08342 / 911-320

Pflegschaft

Frau Prexl
Telefon: 08342 / 911-256
Frau Schweiger
Telefon: 08342 / 911-538

Schulsozialarbeit

Frau Mayr
Telefon: 08342 / 911-509

Unbegleitete Minderjährige, Flüchtlinge

Frau Czech
Telefon: 08342 / 911-237
Frau Neumann
Telefon: 08342 / 911-401
Frau Panje
Telefon: 08342 / 911-496
Frau Schweiger
Telefon: 08342 / 911-538
Frau Strodl
Telefon: 08342 / 911-539
Herr Eggensberger
Telefon: 08342 / 911-190

Unterhaltsvorschuss

Zuständig für: A-H
Frau Kraska
Telefon: 08342 / 911-473
Zuständig für: J-Z
Frau Natterer
Telefon: 08342 / 911-233

Vormundschaft

Frau Schweiger
Telefon: 08342 / 911-538
Frau Strodl
Telefon: 08342 / 911-539
Herr Eggensberger
Telefon: 08342 / 911-190

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Neumann
Telefon: 08342 / 911-401

Jugendamt Ostallgäu – Aufgaben und Pflichten

Zu den verschiedenen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag an die Behörden. Dazu gehören:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Die Einrichtung von Jugendämtern ist nach § 1 SGB VIII Sozialgesetzbuch vollständig geregelt. Es befasst sich mit den Rechten der Kinder auf Bildung, der elterlichen Verantwortung und dem Wohlergehen junger Menschen.

Termin beim Jugendamt Ostallgäu

Je nachdem, wo Sie wohnen, können Sie die Jugendämter auf unterschiedliche Weise kontaktieren. Sie können anrufen, persönlich vorbeikommen, eine E-Mail senden oder die Website online besuchen. In einigen Städten können Sie verschiedene Formulare online herunterladen, wichtige Fragen vorab klären oder sich vorab über die zuständige Stelle informieren. In einigen Kommunen ist es für verschiedene Anliegen auch möglich, online einen Termin zu vereinbaren.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfe und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, Unterhalt zu zahlen? Fühlen Sie sich als Alleinerziehende manchmal völlig überfordert und haben Angst, sich nicht beherrschen zu können? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie Ihr örtliches Jugendamt um Hilfe. Die Angst, dass einem die Kinder weggenommen werden, ist fast immer unbegründet. Denn dies ist die allerletzte Möglichkeit, die Jugendämter zum Schutz Minderjähriger wählen werden.

Wenn Sie Zeuge eines extremen Angriffs auf ein Kind werden, ist die Polizei natürlich die erste Anlaufstelle und muss so schnell wie möglich informiert werden. In anderen Fällen kann es klüger sein, die Eltern oder den Vormund nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Hilfreich kann eine Meldung an das Jugendamt sein, das sich auf Wunsch auch anonym um Ihr Anliegen kümmert.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

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