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Jugendamt Landkreis Rostock

Hier finden Sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen für das Jugendamt Landkreis Rostock – Mecklenburg-Vorpommern

Jugendamt Landkreis Rostock – Adresse und Kontaktdaten

Amtsvormundschaft und Pflegschaft – Güstrow

Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Blach, Gudrun
Telefon: 0 38 43 / 755-51401
Haarweg, Delia
Telefon: 0 38 43 / 755-51410

Amtsvormundschaft und Pflegschaft – Bad Doberan

August-Bebel-Str. 3
18209 Bad Doberan
Bajerke, Heidelore
Telefon: 0 38 43 / 755-51430
Tetzlaff, Conny
Telefon: 0 38 43 / 755-51431

Unterhaltsvorschuss
für den Bereich Güstrow

Frau Daszkiewicz

Buchstabe: A – G

Telefon: 0 38 43 / 755-51453
Frau Brandt
Buchstabe: H – L
Telefon: 0 38 43 / 755-51451
Herr Köppl
Buchstabe: M – S, St, Sp
Telefon: 0 38 43 / 755-51450
Frau Ciupke
Buchstabe: Sch, T – Z
Telefon: 0 38 43 / 755-51452
für den Bereich Bad Doberan
Frau Lehmann
Buchstabe: A – F +Z
Telefon: 0 38 43 / 755-51441
Frau Lehrmann,Herr Schulz, Herr Meyer
Buchstabe: G – K
Telefon: 0 38 43 / 755-51443
Herr Schulz
Buchstabe: L – R
Telefon: 0 38 43 / 755-51440
Herr Meyer
Buchstabe: S – Y
Telefon: 0 38 43 / 755-51442

Allgemeiner Sozialer Dienst- Güstrow

Weßling, Ute
Telefon: 0 38 43 / 755-51100
Wulf, Brit
Telefon: 0 38 43 / 755-51101
Bartz, Doreen
Telefon: 0 38 43 / 755-51102
Langmeier, Karin
Telefon: 0 38 43 / 755-51103
Prössel, Katja
Telefon: 0 38 43 / 755-51104
Rodestock, Susann
Telefon: 0 38 43 / 755-51105
Dudeck, Karin
Telefon: 0 38 43 / 755-51106
Radant, Gisela
Telefon: 0 38 43 / 755-51107
Giebel, Gisela
Telefon: 0 38 43 / 755-51108
Päpke, Daniela
Telefon: 0 38 43 / 755-51109
Schomann, Silke
Telefon: 0 38 43 / 755-51150
Töllner, Renate
Telefon: 0 38 43 / 755-51160

Sozialpädagogischer Dienst – Bad Doberan

August-Bebel-Str. 3
18209 Bad Doberan
Adamczyk, Manuela
Telefon: 0 38 43 / 755-51130
Gartz, Christiane
Telefon: 0 38 43 / 755-51131
Dzaebel, Silke
Telefon: 0 38 43 / 755-51155
Hellwig, Kathleen
Telefon: 0 38 43 / 755-51165

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Frau Lück

Sachgebietsleiterin

Telefon: 0 38 43 / 755-51200
E-Mail: Sylvia.Lueck@lkros.de
Frau Rietentiet
in Einrichtungen S – SH, in Pflegefamilien S
Telefon: 0 38 43 / 755-51201
E-Mail: Manuela.Rietentiet@lkros.de
Frau Starke
in Einrichtungen M – R, in Pflegefamilien M – P
Telefon: 0 38 43 / 755-51202
E-Mail: Silvia.Starke@lkros.de
Frau Schulz
in Einrichtungen A – D, in Pflegefamilien A – E
Telefon: 0 38 43 / 755-51207
E-Mail: Franziska.Schulz@lkros.de
Herr Grzesik
in Einrichtungen SI – Z, in Pflegefamlilien Q; R; T – Z
Telefon: 0 38 43 / 755-51205
E-Mail: Stefan.Grzesik@lkros.de
Frau Kasper
in Einrichtungen I – L, in Pflegefamilien F; I – L
Telefon: 0 38 43 / 755-51202
E-Mail: Kathrin.Kasper@lkros.de
Frau Rößler
in Einrichtungen E – H, in Pflegefamilien G; H
Telefon: 0 38 43 / 755-51208
E-Mail: Katja.Roessler@lkros.de
Frau Handorf
Ambulante Hilfen Bereich Bad Doberan
Telefon: 0 38 43 / 755-51203
E-Mail: Maria.Handorf@lkros.de
Frau Goldboom
Ambulante Hilfen Bereich Güstrow
Telefon: 0 38 43 / 755-51206
E-Mail: Anne.Goldboom@lkros.de

Beurkundungen

Renate Schüttler
Telefon: 0 38 43 / 755-51400
Engel, Birgit
Telefon: 0 38 43 / 755-51411
Mahnke, Sigrid
Telefon: 0 38 43 / 755-51413
Müller, Frank
Telefon: 0 38 43 / 755-51414

Kinder-, Jugend- und Familienförderung

Russow, Petra

Amtsleiterin

Telefon: 0 38 43 / 755-51999
E-Mail: Petra.Russow@lkros.de
Lübke, Bianca

Förderung Jugend- und Sozialarbeit

Telefon: 0 38 43 / 755-51030
E-Mail: Bianca.Luebke@lkros.de
Priepcke, Karola
Fördermittel
Telefon: 0 38 43 / 755-51040
E-Mail: Karola.Priepcke@lkros.de
Hein, Gabriele
Sozialarbeiter
Telefon: 0 38 43 / 755-51050
E-Mail: Gabriele.Hein@lkros.de

Jugendamt Landkreis Rostock – Aufgaben und Pflichten

Zu den verschiedenen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag an die Behörden. Dazu gehören:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Die Einrichtung von Jugendämtern ist nach § 1 SGB VIII Sozialgesetzbuch vollständig geregelt. Es befasst sich mit den Rechten der Kinder auf Bildung, der elterlichen Verantwortung und dem Wohlergehen junger Menschen.

Termin beim Jugendamt Landkreis Rostock

Je nachdem, wo Sie wohnen, können Sie die Jugendämter auf unterschiedliche Weise kontaktieren. Sie können anrufen, persönlich vorbeikommen, eine E-Mail senden oder die Website online besuchen. In einigen Städten können Sie verschiedene Formulare online herunterladen, wichtige Fragen vorab klären oder sich vorab über die zuständige Stelle informieren. In einigen Kommunen ist es für verschiedene Anliegen auch möglich, online einen Termin zu vereinbaren.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfe und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, Unterhalt zu zahlen? Fühlen Sie sich als Alleinerziehende manchmal völlig überfordert und haben Angst, sich nicht beherrschen zu können? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie Ihr örtliches Jugendamt um Hilfe. Die Angst, dass einem die Kinder weggenommen werden, ist fast immer unbegründet. Denn dies ist die allerletzte Möglichkeit, die Jugendämter zum Schutz Minderjähriger wählen werden.

Wenn Sie Zeuge eines extremen Angriffs auf ein Kind werden, ist die Polizei natürlich die erste Anlaufstelle und muss so schnell wie möglich informiert werden. In anderen Fällen kann es klüger sein, die Eltern oder den Vormund nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Hilfreich kann eine Meldung an das Jugendamt sein, das sich auf Wunsch auch anonym um Ihr Anliegen kümmert.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

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