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Jugendamt Landkreis Nürnberg

Hier finden Sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen für das Jugendamt Landkreis Nürnberg – Bayern

Jugendamt Landkreis Nürnberg – Adresse und Kontaktdaten

  • Adresse: Jugendamt Landkreis Nürnberg, Waldluststr. 1, 91205 Lauf
  • Telefon: 09123 / 950-0
  • Fax: 09123 / 950-8021
  • E-Mail:
  • Webseite: https://landkreis.nuernberger-land.de/
  • Öffnungszeiten: siehe Webseite

Adoption

Frau Grünewald
Telefon: 09123 / 950-6480
E-Mail: familie@nuernberger-land.de

Beistandschaft, Beurkundungen, Kindschaftsrecht, Trennungs-, Scheidungsberatung für Eltern

Frau Neßlauer
Telefon: 09123 / 950-6674
Frau Schönwetter
Telefon: 09123 / 950-6680
Frau Herzog
Telefon: 09123 / 950-6450
Frau Halsbenning
Telefon: 09123 / 950-6451

Hilfe zur Erziehung, Krisenintervention

Frau Roth
Telefon: 09123 / 950-6677
Frau Hofer
Telefon: 09123 / 950-6678
Frau Ganzmann
Telefon: 09123 / 950-6453
Herr Rupprecht
Telefon: 09123 / 950-6684
Herr Mark
Telefon: 09123 / 950-6473
Frau Schillinger
Telefon: 09123 / 950-6462
Frau Mersch
Telefon: 09123 / 950-6478
Herr Wachowitz
Telefon: 09123 / 950-6676
Frau Adam
Telefon: 09123 / 950-6474
Frau Gollasch
Telefon: 09123 / 950-6459
Frau Tomppert
Telefon: 09123 / 950-6475
Frau Lämmermann
Telefon: 09123 / 950-6460
Frau Steger
Telefon: 09123 / 950-6692
Herr Baumann
Telefon: 09123 / 950-6679
Frau Amanda Müller
Telefon: 09123 / 950-6484
Frau Raum
Telefon: 09123 / 950-6685
Frau Veit
Telefon: 09123 / 950-6689
Frau Dittrich
Telefon: 09123 / 950-6465
Frau Lyko
Telefon: 09123 / 950-6461
Frau Stößel
Telefon: 09123 / 950-6483
Frau Schelb
Telefon: 09123 / 950-6463
Frau Bauer
Telefon: 09123 / 950-6686
Frau Hartmann
Telefon: 09123 / 950-6472

Jugendhilfeplanung

Frau Koca
Telefon: 09123 / 950-6672
Fax: 09123 / 950-6772
E-Mail: o.koca@nuernberger-land.de

Jugendgerichtshilfe

Herr Gevekoht
Telefon: 09123 / 950-6455
E-Mail: u.gevekoht@nuernberg-land.de
Herr Nowak
Telefon: 09123 / 950-6482
E-Mail: m.nowak@nuernberger-land.de

Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertageseinrichtungen

Frau Kittel-Kleigrewe
Telefon: 09123 / 950-646
E-Mail: e.kittel-kleigrewe@nuernberger-land.de
Herr Held
Telefon: 09123 / 950-6687
E-Mail: b.held@nuernberger-land.de

Kindertagespflege

Herr Daxer
Telefon: 09123 / 950-6470
E-Mail: tagespflegeboerse@nuernberger-land.de

Pflegekinderdienst

Elke Mühlbach
Telefon: 0 91 23/9 50-2 80
Fax: 0 91 23/9 50-1 40
E-Mail: e.muehlbach@nuernberger-land.de

Sozialpädagogische Jugendhilfe

Gerlinde Prosch
Telefon: 0 91 23/9 50-5 41
Fax: 0 91 23/9 50-1 40
E-Mail: familie@nuernberger-land.de

Unterhaltsvorschuss

Buchstaben: A-Kn
Frau Fetzer
Telefon: 09123 / 950-6442
E-Mail: c.fetzer@nuernberger-land.de
Buchstaben: Ko-R
Frau Stauber
Telefon: 09123 / 950-6691
E-Mail: p.stauber@nuernberger-land.de
Buchstaben: S-Z
Frau Heberlein
Telefon: 09123 / 950-6441
E-Mail: m.heberlein@nuernberger-land.de

Vollzeitpflege

Frau Merkel
Telefon: 09123 / 950-6481
E-Mail: b.merkel@nuernberger-land.de
Frau Fischer
Telefon: 09123 / 950-6479
E-Mail: h.fischer@nuernberger-land.de
Frau Hartmann
Telefon: 09123 / 950-6472
E-Mail: katrin.hartmann@nuernberger-land.de

Vormundschaft

Frau Raum
Telefon: 09123 / 950-6685
E-Mail: a.raum@nuernberger-land.de
Frau Beer-Motel
Telefon: 09123 / 950-6456
E-Mail: j.beer-motel@nuernberger-land.de
Frau Herding-Schlott
Telefon: 09123 / 950-6681
E-Mail: h.herding-schlott@nuernberger-land.de
Herr Kult
Telefon: 09123 / 950-6454
E-Mail: s.kult@nuernberger-land.de
Frau Mühlbach
Telefon: 09123 / 950-6468
E-Mail: e.muehlbach@nuernberger-land.de
Frau Wazlav
Telefon: 09123 / 950-6466
E-Mail: k.wazlav@nuernberger-land.de

Jugendamt Landkreis Nürnberg – Aufgaben und Pflichten

Zu den verschiedenen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag an die Behörden. Dazu gehören:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Die Einrichtung von Jugendämtern ist nach § 1 SGB VIII Sozialgesetzbuch vollständig geregelt. Es befasst sich mit den Rechten der Kinder auf Bildung, der elterlichen Verantwortung und dem Wohlergehen junger Menschen.

Termin beim Jugendamt Landkreis Nürnberg

Je nachdem, wo Sie wohnen, können Sie die Jugendämter auf unterschiedliche Weise kontaktieren. Sie können anrufen, persönlich vorbeikommen, eine E-Mail senden oder die Website online besuchen. In einigen Städten können Sie verschiedene Formulare online herunterladen, wichtige Fragen vorab klären oder sich vorab über die zuständige Stelle informieren. In einigen Kommunen ist es für verschiedene Anliegen auch möglich, online einen Termin zu vereinbaren.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfe und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, Unterhalt zu zahlen? Fühlen Sie sich als Alleinerziehende manchmal völlig überfordert und haben Angst, sich nicht beherrschen zu können? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie Ihr örtliches Jugendamt um Hilfe. Die Angst, dass einem die Kinder weggenommen werden, ist fast immer unbegründet. Denn dies ist die allerletzte Möglichkeit, die Jugendämter zum Schutz Minderjähriger wählen werden.

Wenn Sie Zeuge eines extremen Angriffs auf ein Kind werden, ist die Polizei natürlich die erste Anlaufstelle und muss so schnell wie möglich informiert werden. In anderen Fällen kann es klüger sein, die Eltern oder den Vormund nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Hilfreich kann eine Meldung an das Jugendamt sein, das sich auf Wunsch auch anonym um Ihr Anliegen kümmert.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

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