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Jugendamt Burgdorf

Hier finden Sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen für das Jugendamt Burgdorf – Niedersachsen

Jugendamt Burgdorf – Adresse und Kontaktdaten

Bündnis für Familien

Frau Petra Pape
Vor dem Hannoverschen Tor 1
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 / 898-310
Fax: 05136 / 898-4019
E-Mail: gleichstellungsbeauftragte@burgdorf.de

Erziehungsgeld, Elterngeld

Frau Sabine Brunkhorst
Telefon: 05136 / 898-190

Familienservicebüro

Frau Sibylle Schorr
Telefon: 05136 / 898-8323
Fax: 05136 / 898-4552
E-Mail: familienservicebuero@burgdorf.de

Familien-, Erziehungsberatungsstelle

Spittaplatz 5
31303 Burgdorf
Frau Kerstin Bartling
Herr Matthias Möller
Telefon: 05136 / 607-8
Fax: 05136 / 878-940
E-Mail: FEB.Burgdorf@region-hannover.de

Frühe Hilfen

Frau Daniela Schmidtmann
Telefon: 05136 / 898-336
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: schmidtmann@burgdorf.de

Jugendpflege

Telefon: 05136 / 898-328
Fax: 05136 / 898-4553

Kindesunterhalt, Vaterschaftsangelegenheiten, Beistandschaften

Frau Nicole Raue
Telefon: 05136 / 898-320

Kinderbetreuung

Frau Marion Jakobi
Telefon: 05136 / 898-317
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: jakobi@burgdorf.de
Herr Deister
Telefon: 05136 / 898-323
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: deister@burgdorf.de

Pflegekinderdienst

Frau Birgit Hübert
Telefon: 05136 / 898-332
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: huebert@burgdorf.de
Frau Waltraud Schaller
Telefon: 05136 / 898-332
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: schaller@burgdorf.de

Umgangsrecht

Frau Frauke Müller
Telefon: 05136 / 898-330
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: f.mueller@burgdorf.de
Frau Sabine Otto
Telefon: 05136 / 898-333
Fax: 05136 / 898-312
E-Mail: otto@burgdorf.de

Unterhaltsvorschuss

Herr Uwe Prußeit
Telefon: 05136 / 898-1329

Jugendamt Burgdorf – Aufgaben und Pflichten

Zu den verschiedenen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag an die Behörden. Dazu gehören:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Die Einrichtung von Jugendämtern ist nach § 1 SGB VIII Sozialgesetzbuch vollständig geregelt. Es befasst sich mit den Rechten der Kinder auf Bildung, der elterlichen Verantwortung und dem Wohlergehen junger Menschen.

Termin beim Jugendamt Burgdorf

Je nachdem, wo Sie wohnen, können Sie die Jugendämter auf unterschiedliche Weise kontaktieren. Sie können anrufen, persönlich vorbeikommen, eine E-Mail senden oder die Website online besuchen. In einigen Städten können Sie verschiedene Formulare online herunterladen, wichtige Fragen vorab klären oder sich vorab über die zuständige Stelle informieren. In einigen Kommunen ist es für verschiedene Anliegen auch möglich, online einen Termin zu vereinbaren.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfe und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, Unterhalt zu zahlen? Fühlen Sie sich als Alleinerziehende manchmal völlig überfordert und haben Angst, sich nicht beherrschen zu können? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie Ihr örtliches Jugendamt um Hilfe. Die Angst, dass einem die Kinder weggenommen werden, ist fast immer unbegründet. Denn dies ist die allerletzte Möglichkeit, die Jugendämter zum Schutz Minderjähriger wählen werden.

Wenn Sie Zeuge eines extremen Angriffs auf ein Kind werden, ist die Polizei natürlich die erste Anlaufstelle und muss so schnell wie möglich informiert werden. In anderen Fällen kann es klüger sein, die Eltern oder den Vormund nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Hilfreich kann eine Meldung an das Jugendamt sein, das sich auf Wunsch auch anonym um Ihr Anliegen kümmert.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

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