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Jugendamt Bergheim

Hier finden Sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten und weitere Informationen für das Jugendamt Bergheim – Nordrhein-Westfalen

Jugendamt Bergheim – Adresse und Kontaktdaten

  • Adresse: Jugendamt Bergheim, Bethlehemer Straße 9 – 11, 50126 Bergheim
  • Telefon: 02271 / 89-0
  • Fax: 02271 / 89-239
  • E-Mail:
  • Webseite: https://www.bergheim.de/
  • Öffnungszeiten: siehe Webseite

Allgemeiner Sozialer Dienst
Bergheim, Glesch, Kenten, Niederaußem, Paffendorf, Thorr, Zieverich

Johannes Maier
Telefon: 02271 / 89-511
Fax: 02271 / 89-71511
Nadja Becher
Telefon: 02271 / 89-552
Fax: 02271 / 89-71552
Sophie Burggraf
Telefon: 02271 / 89-513
Fax: 02271 / 89-71513
Jessica Dzierzko
Telefon: 02271 / 89-234
Fax: 02271 / 89-71234
Gabi Heilmann
Telefon: 02271 / 89-602
Fax: 02271 / 89-71602
Heidi Kröger
Telefon: 02271 / 89-704
Fax: 02271 / 89-71704
Michael Kühn
Telefon: 02271 / 89-411
Fax: 02271 / 89-71411
Sabine Türk
Telefon: 02271 / 89-519
Fax: 02271 / 89-71519

Ahe, Auenheim, Büsdorf, Fliesteden, Glessen, Oberaußem, Quadrath-Ichendorf, Rheidt-HüchelhovenBärbel Groth

Telefon: 02271 / 89-515
Fax: 02271 / 89-71515
Michael Broich
Telefon: 02271 / 89-510
Fax: 02271 / 89-71510
Corinna Dicke
Telefon: 02271 / 89-535
Fax: 02271 / 89-71535
Ulrike Heinrich
Telefon: 02271 / 89-517
Fax: 02271 / 89-71517
Henning Reinartz
Telefon: 02271 / 89-598
Fax: 02271 / 89-71598
Lisa Sistermann
Telefon: 02271 / 89-595
Fax: 02271 / 89-71595
Christiane von Stockum
Telefon: 02271 / 89-516

Amtsvormundschaft

Herr Johannes Beucher
Telefon: 02271 / 89-501
Fax: 02271 / 89-71501
E-Mail: johannes.beucher@bergheim.de
Frau Elisabeth Paschke-Dauth
Telefon: 02271 / 89-504
Fax: 02271 / 89-71504
E-Mail: elisabeth.paschke-dauth@bergheim.de
Frau Michaela Ritzdorf
Telefon: 02271 / 89-533
Fax: 02271 / 89-71533
E-Mail: michaela.ritzdorf@bergheim.de

Jugendgerichtshilfe

Irmgard Braun-Hönnighausen
Telefon: 02271 / 89-506
Fax: 02271 / 89-71506
Klaus Hurdes
Telefon: 02271 / 89-505
Fax: 02271 / 89-71505
Britta Wegner
Telefon: 02271 / 89-110
Fax: 02271 / 89-71110

Beurkundungen, Beistandschaften

Frau Edith Wüllner
Telefon: 02271 / 89-570
Fax: 02271 / 89-71570
E-Mail: edith.wuellner@bergheim.de
Buchstabe A – Bl
Frau Elisabeth Paschke-Dauth
Telefon: 02271 / 89-504
Fax: 02271 / 89-71504
E-Mail: elisabeth.paschke-dauth@bergheim.de
Buchstabe Bm – Hi
Frau Marita Friedt
Telefon: 02271 / 89-536
Fax: 02271 / 89-71536
E-Mail: marita.friedt@bergheim.de
Buchstabe Hj – Kr
Frau Christina Schmitz
Telefon: 02271 / 89-497
Fax: 02271 / 89-71497
E-Mail: christina.schmitz@bergheim.de
Buchstabe Ks – R
Frau Marion Layer
Telefon: 02271 / 89-502
Fax: 02271 / 89-71502
E-Mail: marion.layer@bergheim.de
Buchstabe Sa – So
Frau Andrea Schoof
Telefon: 02271 / 89-496
Fax: 02271 / 89-71496
E-Mail: andrea.schoof@bergheim.de
Buchstabe Sp – Z
Herr Johannes Beucher
Telefon: 02271 / 89-501
Fax: 02271 / 89-71501
E-Mail: johannes.beucher@bergheim.de

Kinder-, Jugend-, Familienförderung

Doris Ungermannn
Telefon: 02271 / 89-444
Fax: 02271 / 89-71444
Kinder-, Jugendschutz
Sigrid Hülsemann-Dumbeck
Telefon: 02271 / 89-686
Fax: 02271 / 89-71686

Mobile Jugendarbeit

Stefan Gieseking
Telefon: 02271 / 89-523
Fax: 02271 / 89-71523
Nina Trumm
Telefon: 02271 / 89-524
Fax: 02271 / 89-71524
Michael Völkle
Telefon: 02271 / 89-508
Fax: 02271 / 89-71508

Pflegekinderdienst

Elke Clüsserath
Telefon: 02271 / 89-131
Fax: 02271 / 89-71131
Zoe Köhne
Telefon: 02271 / 89-512
Fax: 02271 / 89-71512
Gerda Freßer
Telefon: 02271 / 89-514
Fax: 02271 / 89-71514
Martina Raffauf
Telefon: 02271 / 89-514
Fax: 02271 / 89-71514
Corinna Schöngen
Telefon: 02271 / 89-623
Fax: 02271 / 89-71623

Tagespflege

Silke Pescher
Telefon: 02271 / 89-141
Fax: 02271 / 89-71141
Beate Wirtz
Telefon: 02271 / 89-660
Fax: 02271 / 89-71660

Jugendamt Bergheim – Aufgaben und Pflichten

Zu den verschiedenen Aufgaben gehören beispielsweise:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag an die Behörden. Dazu gehören:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Die Einrichtung von Jugendämtern ist nach § 1 SGB VIII Sozialgesetzbuch vollständig geregelt. Es befasst sich mit den Rechten der Kinder auf Bildung, der elterlichen Verantwortung und dem Wohlergehen junger Menschen.

Termin beim Jugendamt Bergheim

Je nachdem, wo Sie wohnen, können Sie die Jugendämter auf unterschiedliche Weise kontaktieren. Sie können anrufen, persönlich vorbeikommen, eine E-Mail senden oder die Website online besuchen. In einigen Städten können Sie verschiedene Formulare online herunterladen, wichtige Fragen vorab klären oder sich vorab über die zuständige Stelle informieren. In einigen Kommunen ist es für verschiedene Anliegen auch möglich, online einen Termin zu vereinbaren.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Haben Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfe und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, Unterhalt zu zahlen? Fühlen Sie sich als Alleinerziehende manchmal völlig überfordert und haben Angst, sich nicht beherrschen zu können? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie Ihr örtliches Jugendamt um Hilfe. Die Angst, dass einem die Kinder weggenommen werden, ist fast immer unbegründet. Denn dies ist die allerletzte Möglichkeit, die Jugendämter zum Schutz Minderjähriger wählen werden.

Wenn Sie Zeuge eines extremen Angriffs auf ein Kind werden, ist die Polizei natürlich die erste Anlaufstelle und muss so schnell wie möglich informiert werden. In anderen Fällen kann es klüger sein, die Eltern oder den Vormund nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Hilfreich kann eine Meldung an das Jugendamt sein, das sich auf Wunsch auch anonym um Ihr Anliegen kümmert.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

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