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Jugendamt – Aufgaben und Zuständigkeit

Jugendamt – ein Wort, das bei vielen Menschen ungute Gefühle weckt. Auch, und vielleicht gerade besonders, bei Menschen, die mit dieser Behörde noch nie zu tun hatten. Oft geraten diese Ämter in die Schlagzeilen, wenn Kinder aus Familien herausgenommen werden. Doch ist dies deren einzige Aufgabe?

Jugendhilfe kann von unterschiedlichen Trägern geleistet werden. Darunter befinden sich freie und öffentliche Organisationen. Die öffentlichen Träger sind die Jugendämter und Landesjugendämter. In Deutschland sind grundsätzlich alle kreisfreien Städte und Landkreise gesetzlich verpflichtet, diese einzurichten und zu unterhalten, damit die Rechte von Kindern gewahrt werden. Die meisten Angebote für Eltern und Kinder sind übrigens kostenfrei.

Die Einrichtung von Jugendämter ist laut § 1 SGB VIII des Sozialgesetzbuches umfassend geregelt. Es befasst sich mit den Rechten von Kindern auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe.

Finden Sie das zuständige Jugendamt in Deutschland

Auf Jugendamt.org finden Sie einen umfassenden Überblick über Kontaktdaten, Telefonnummern, Adressen und Öffnungszeiten sowie weitere Informationen zu dem für Sie zuständigen Jugendamt nach Bundesländer geordnet.

Bitte wählen Sie ihr Bundesland aus der Liste aus oder geben Sie den Suchbegriff in das Suchfeld auf unserer Homepage oben rechts ein.

Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich Änderungen

Welche Aufgaben haben Jugendämter als Träger der Jugendhilfe?

Auch hier bestehen wieder Regelungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben. Dies gibt Ihnen die Sicherheit, dass nicht nach Gutdünken der einzelnen Entscheider vorgegangen werden darf. Zu den vielfältigen Aufgaben zählen z. B.:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen bereitzustellen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu leisten und über ergänzende Leistungen zu
    entscheiden
  • gefährdete Kinder und Jugendliche oder unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen
  • über die Erteilung und auch die Zurücknahme von Pflegeerlaubnissen zu entscheiden
  • die Betriebserlaubnis und/oder Versagung für Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu erteilen
  • an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken
  • Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsklagen und Unterhaltsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit freien Trägern
  • Bereitstellung und Prüfung der Angebote für Frühe Hilfen und Kinderbetreuung
  • Beratung bei Familienkrisen, Trennungen und Scheidungen in Haushalten mit Minderjährigen
  • Auswahl von Pflegefamilien unter der Begleitung der Herkunftsfamilien, damit Kinder eventuell in bessere Bedingungen zurückkehren können
  • Angebote eines ASD (Allgemeiner Sozialdienst) besonders für Kinder und Jugendliche, aber auch Familien und andere Kontaktpersonen der Minderjährigen.

Welche Pflichten haben Jugendämter?

Die Pflichten ergeben sich aus dem gesetzlichen Auftrag, der den Behörden erteilt wurden. Einige Beispiele:

  • Sie sind in erster Linie dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen verpflichtet.
  • Bei der Adoptionsvermittlung, zu denen unter anderem auch Jugendämter berechtigt sind, ist deren Aufgabe, die Eignung der Bewerber zu überprüfen und über eine Vermittlung zu entscheiden.
  • Bei Strafverfahren werden sie von den Gerichten gehört und befragt, um eine altersgerechte Einschätzung des Täters sicherzustellen.
  • In Scheidungsfällen werden sie unter Umständen herangezogen, wenn es um die Frage des Aufenthalts- und Umgangsrechts der Elternteile geht.
  • Jugendämter übernehmen automatisch die Vormundschaft bei Geburten minderjähriger Mütter. Gleichzeitig setzen sie eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum Wohl des Kindes durch. Die Vormundschaft wird auch übernommen, sofern die Eltern des Kindes ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen können oder dürfen. Dies kann bei Gefängnisaufenthalten, schweren Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen der Fall sein.
  • Werden Pflegschaften durch das Jugendamt übernommen, beziehen sich Einschränkungen der Eltern nur auf einen Teilbereich, z. B. die Vermögensvorsorge. Die Ämter müssen sich auch hier am Wohl des Kindes orientieren.
  • Entscheidungen der Jugendämter müssen transparent und ausführlich dokumentiert sein. Ihre angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.

Welches Jugendamt ist für mich zuständig?

Leider ist die Zuständigkeit der Jugendämter nicht ganz eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich ist die Behörde Ihr Ansprechpartner, an deren Wohnort Sie leben. Dabei gibt es allerdings ein paar Einschränkungen zu beachten, falls ihr Kind gar nicht in Ihrem Haushalt lebt oder Ihnen das Sorgerecht nicht zugeteilt wurde. Der einfachste Weg ist, sich im Internet kundig zu machen oder sich an das Jugendamt Ihres Wohn- und Aufenthaltsortes zu wenden. Sicher wird Ihnen dort weitergeholfen oder Sie werden an die zuständige Stelle vermittelt.

Wie kann ich einen Termin beim Jugendamt vereinbaren?

Je nachdem, wo Sie wohnen, gibt es diverse Kontaktmöglichkeiten zu den Jugendämtern. Sie können dort anrufen, persönlich vorsprechen, eine E-Mail schicken oder die Website der Behörde besuchen. In einigen Städten erhalten Sie online diverse Formulare zum Download, können wichtige Fragen bereits im Vorfeld klären oder vorab die zuständige Abteilung herausfinden. Auch die Buchung eines Online-Termins ist bei verschiedenen Anliegen in manchen Gemeinden möglich.

Wann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden?

Abgesehen von eigenen Belangen ist es immer eine kniffelige Entscheidung, sich an die Jugendämter zu wenden. Vermutlich haben Sie sich auch schon das ein oder andere Mal gefragt, ob Kindergeschrei, Weinen oder schmutzige Kinder in der Nachbarschaft vielleicht geschlagen oder vernachlässigt werden. Einerseits möchte man niemanden „anschwärzen“ oder unbegründet verdächtigen. Andererseits ist möglicherweise ein kleiner Mensch in Not und Sie lassen dies ungerührt geschehen.

Sollten Sie Zeuge eines extremen Übergriffes auf ein Kind werden, ist selbstverständlich die Polizei die erste Anlaufstelle, die schnellstmöglich informiert werden muss. In anderen Fällen ist es sicher vernünftiger, die Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht direkt zu konfrontieren und zur Rede zu stellen. Eine Meldung beim Jugendamt kann hilfreich sein, die Ihre Bedenken auf Wunsch auch anonym behandeln wird.

Ist das Kindeswohl durch Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gefährdet, schaltet sich das Familiengericht ein, sofern die Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

Haben Sie selbst Schwierigkeiten mit Ihrem Kind, bei denen Sie sich Hilfestellung und Unterstützung wünschen? Ist Ihr Ex-Partner nicht bereit, für den Kindesunterhalt aufzukommen? Fühlen Sie sich Alleinerziehende/r manchmal völlig überfordert und haben Sie Angst, sich nicht mehr unter Kontrolle zu haben? Machen Sie einfach den ersten Schritt und bitten Sie ihr zuständiges Jugendamt um Hilfe. Die Angst vor der Wegnahme Ihrer Kinder ist nahezu immer unberechtigt. Denn dies ist die allerletzte Option, die Jugendämter zum Schutz der Minderjährigen wählen werden.